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   VerfGH Berlin, 06.10.2009 - VerfGH 143/08   

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VerfGH Berlin, 06.10.2009 - VerfGH 143/08 (https://dejure.org/2009,4485)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 06.10.2009 - VerfGH 143/08 (https://dejure.org/2009,4485)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 06. Oktober 2009 - VerfGH 143/08 (https://dejure.org/2009,4485)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit des Volksbegehrens "Kitakinder + Bildung von Anfang an = Gewinn für Berlin"; Anwendung des § 17 Abs. 5 S. 1 Abstimmungsgesetz (AbstG) auf über dessen Aufzählung hinausgehende Fälle der Feststellung einer Unzulässigkeit von Volksbegehren durch den Berliner ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Volksbegehren zum Kita-Volksbegehren zulässig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 169
  • DVBl 2010, 59
  • DÖV 2010, 144
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (21)

  • VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 35/04

    Versagung der Zulassung des Volksbegehrens "Schluss mit dem Berliner

    Auszug aus VerfGH Berlin, 06.10.2009 - VerfGH 143/08
    Zur Reichweite des Haushaltsvorbehalts nach Art. 62 Abs. 5 VvB a. F. hatte der Verfassungsgerichtshof wenige Monate vor Einbringung des Antrages zur Verfassungsänderung im Urteil vom 22. November 2005 - VerfGH 35/04 - (LVerfGE 16, 41 ff.) entschieden, dass diese durch eine im jeweiligen Einzelfall im Ergebnis einer Gesamtabwägung festzustellende Erheblichkeitsschwelle bestimmt werde.

    Die Entscheidung über die Verteilung aller voraussichtlichen Einnahmen im Rechnungsjahr ist ungeachtet der Einschränkung des Gestaltungsspielraums durch kaum veränderbare Eckwerte wie Personalkosten, außerbudgetäre (Bundes-)Gesetze und vertragliche Bindungen in der Regel das Ergebnis eines komplizierten politischen Aushandlungsprozesses (Urteil vom 22. November 2005 - VerfGH 35/04 -, LVerfGE 16, 41 ).

    Dagegen soll sich der Volksgesetzgeber, dem dieses Verfahren nicht offen steht (vgl. ebenso Urteil vom 22. November 2005 - VerfGH 35/04 -, a. a. O., S. 67 und Krafczyk, a. a. O., S. 136), nicht über einen aktuellen Haushaltsplan hinwegsetzen können; ihm ist jeder Eingriff in den Haushaltsplan und damit in den Kernbereich der Budgethoheit des Abgeordnetenhauses prinzipiell untersagt.

    Art. 90 Abs. 2 VvB ist - wie ausgeführt - auf die Volksgesetzgebung nicht anwendbar; daran hält der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Urteil vom 22. November 2005 - VerfGH 35/04 - (a. a. O.) fest.

    So wie der Volksgesetzgeber - mit der Begrenzung des Art. 62 Abs. 1 Satz 3 VvB - Entscheidungen des Parlamentsgesetzgebers abändern kann (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 VvB: "Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben,..."), muss umgekehrt auch das Parlament Entscheidungen des Volksgesetzgebers nicht als unumstößlich hinnehmen (vgl. so auch im Ansatz Urteil vom 22. November 2005 - VerfGH 35/04 -, a. a. O., S. 65 m. w .N.; HambVerfG, LVerfGE 15, 221 m. w. N. ; BayVerfGH, a. a. O., S. 61; SächsVerfGH, LVerfGE 13, 315 ; Rossi/Lenski, DVBl. 2008, 416 ; Müller, LKV 2008, 451 ).

    Angesichts des mit der beabsichtigten Stärkung der direkten Demokratie (Abghs-Drs. 15/5038, S. 5) zum Ausdruck gebrachten gewachsenen Vertrauens des verfassungsändernden Gesetzgebers in das Zusammenwirken von repräsentativen und direkt-demokratischen Entscheidungsprozessen kann es verfassungsrechtlich auch nicht darauf ankommen, ob die Möglichkeit des Parlaments, den zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen budgetären Gestaltungsspielraum durch die Änderung oder Aufhebung finanzwirksamer Volksgesetze zurückzugewinnen, "realitätsfern" ist, wie der Verfassungsgerichtshof noch im Urteil vom 22. November 2005 - VerfGH 35/04 -, (a. a. O., S. 65) angenommen hat.

    Schließlich verhindern die Ausgestaltung des Volksgesetzgebungsverfahrens, insbesondere das für die Annahme eines Gesetzes erforderliche Quorum der Mehrheit der Teilnehmer und zugleich mindestens eines Viertels der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VvB) und das Quorum für eine vorzeitige Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses (Art. 63 Abs. 3 VvB) sowie die Einmaligkeit von Volksbegehren zu demselben Thema innerhalb einer Wahlperiode (Art. 62 Abs. 1 Satz 3 VvB), dass sich Sonderinteressen, die das Gemeinwohl ignorieren, gegen Entscheidungen des Abgeordnetenhauses durchsetzen (vgl. Urteil vom 22. November 2005 - VerfGH 35/04 -, a. a. O., S. 63).

    Allerdings hat der Verfassungsgerichtshof im Urteil vom 22. November 2005 - VerfGH 35/04 - (a. a. O. S. 67) zu Art. 62 Abs. 5 VvB a. F. auf ein Informations- und Abwägungsdefizit der Abstimmungsberechtigten bei haushaltswirksamen Gesetzen oberhalb der Erheblichkeitsschwelle des damaligen Haushaltsvorbehalts hingewiesen.

  • VerfGH Berlin, 06.10.2009 - VerfGH 63/08

    Keine umfassende Vorabkontrolle von Volksbegehren nach Berliner Landesrecht

    Auszug aus VerfGH Berlin, 06.10.2009 - VerfGH 143/08
    Weder Entstehungsgeschichte, Gesetzessystematik noch (landes- oder bundes)verfassungsrechtliche Vorgaben bieten Anlass für eine andere Auslegung (vgl. im Einzelnen Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren VerfGH 63/08 unter II. 3.).

    Die Änderung des § 15 Abs. 1 Satz 3 AbstG durch das Anpassungsgesetz war daher nicht anzuwenden (vgl. zur Geltung des neuen Rechts im Übrigen das gleichzeitig ergehende Urteil im Verfahren VerfGH 63/08 unter II. 1.).

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04

    Klage von Union und FDP gegen Bundeshaushalt 2004 erfolglos

    Auszug aus VerfGH Berlin, 06.10.2009 - VerfGH 143/08
    Letztere verwirklicht die politische Konzeption, die im jährlichen Haushaltsplan in konkrete Ausgaben- und Einnahmenansätze zu transformieren ist (vgl. BVerfGE 119, 96 ; E 79, 311 ).

    Das Jährlichkeitsprinzip und das Gebot der Vorherigkeit, wonach der Haushaltsplan grundsätzlich vor Beginn des Haushaltsjahres festzustellen ist (hierzu Urteil vom 22. November 2005 - VerfGH 217/04 -, LVerfGE 16, 80 ), zielen auf die Sicherung der Budgethoheit des Parlaments in zeitlicher Hinsicht und gewährleisten insbesondere die Leitungsfunktion des Haushalts für das gesamte Haushaltsjahr (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 119, 96 ).

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvF 1/82

    Staatsverschuldung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 06.10.2009 - VerfGH 143/08
    Letztere verwirklicht die politische Konzeption, die im jährlichen Haushaltsplan in konkrete Ausgaben- und Einnahmenansätze zu transformieren ist (vgl. BVerfGE 119, 96 ; E 79, 311 ).

    Der Haushaltsplan enthält zeitlich begrenzt und ausgabenbezogen ein die Regierungspolitik in Zahlen widerspiegelndes "Regierungsprogramm in Gesetzesform" (BVerfGE 79, 311 ).

  • VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 217/04

    Organstreitverfahren: Verletzung von Art 86 Abs 3 S 2 Verf BE durch Unterlassen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 06.10.2009 - VerfGH 143/08
    Das Jährlichkeitsprinzip und das Gebot der Vorherigkeit, wonach der Haushaltsplan grundsätzlich vor Beginn des Haushaltsjahres festzustellen ist (hierzu Urteil vom 22. November 2005 - VerfGH 217/04 -, LVerfGE 16, 80 ), zielen auf die Sicherung der Budgethoheit des Parlaments in zeitlicher Hinsicht und gewährleisten insbesondere die Leitungsfunktion des Haushalts für das gesamte Haushaltsjahr (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 119, 96 ).

    Soweit Art. 85 Abs. 1 Satz 2 VvB eine Veranschlagung und Feststellung für einen längeren Zeitabschnitt durch Gesetz zulässt und § 9 Abs. 1 HGrG bzw. § 12 Abs. 1 LHO (GVBl. 2009, S. 31) entsprechend die Möglichkeit eröffnen, den Haushaltsplan für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufzustellen, wird das Jährlichkeitsprinzip hierdurch nicht aufgehoben, sondern lediglich modifiziert, da es bei der Trennung nach Jahren bleibt (Urteil vom 22. November 2005 - VerfGH 217/04 -, a. a. O.).

  • BVerfG, 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99

    Schächten

    Auszug aus VerfGH Berlin, 06.10.2009 - VerfGH 143/08
    Die Einschätzung, dass die Kenntnis der prognostizierten Kosten, die sich aus der Verwirklichung des Gesetzentwurfs des Volksbegehrens ergeben würden, für die Bürger die nötige Kostentransparenz zur Beurteilung der finanziellen Auswirkungen ihrer Entscheidung schaffe (vgl. Abghs-Drs. 15/5038, S. 6 a. E., § 45 Abs. 2 und § 46 Abs. 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes - BezVG -, GVBl. 2006, S. 2), hält sich auch insoweit im Rahmen des Einschätzungs- und Prognosespielraums des verfassungsändernden Gesetzgebers (hierzu: Beschluss vom 1. November 2004 - VerfGH 120/03 - LKV 2005, 212; BVerfG, Beschluss vom 22. April 2009 - 1 BvR 121/08 - juris Rn. 41; BVerfGE 104, 337 ).
  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

    Auszug aus VerfGH Berlin, 06.10.2009 - VerfGH 143/08
    Die Budgethoheit als "wesentliches Instrument der parlamentarischen Regierungskontrolle, die die rechtsstaatliche Demokratie entscheidend prägt" (BVerfGE 70, 324 ), bleibt in der Ausgestaltung durch Art. 85 ff. und 62 Abs. 2 VvB dem Abgeordnetenhaus vorbehalten.
  • BVerfG, 24.03.1982 - 2 BvH 1/82

    Startbahn West

    Auszug aus VerfGH Berlin, 06.10.2009 - VerfGH 143/08
    In diesen Bereich der Gestaltungsfreiheit der Länder, der weder durch Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG noch durch andere Vorschriften des Grundgesetzes beschränkt wird, gehören auch die landesrechtlichen Bestimmungen darüber, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Inhalten Volksbegehren und Volksentscheid zulässig sein sollen (BVerfGE 60, 175 ).
  • BVerfG, 22.04.2009 - 1 BvR 121/08

    Verfassungsbeschwerde gegen die Genehmigungspflicht für zur hauptberuflichen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 06.10.2009 - VerfGH 143/08
    Die Einschätzung, dass die Kenntnis der prognostizierten Kosten, die sich aus der Verwirklichung des Gesetzentwurfs des Volksbegehrens ergeben würden, für die Bürger die nötige Kostentransparenz zur Beurteilung der finanziellen Auswirkungen ihrer Entscheidung schaffe (vgl. Abghs-Drs. 15/5038, S. 6 a. E., § 45 Abs. 2 und § 46 Abs. 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes - BezVG -, GVBl. 2006, S. 2), hält sich auch insoweit im Rahmen des Einschätzungs- und Prognosespielraums des verfassungsändernden Gesetzgebers (hierzu: Beschluss vom 1. November 2004 - VerfGH 120/03 - LKV 2005, 212; BVerfG, Beschluss vom 22. April 2009 - 1 BvR 121/08 - juris Rn. 41; BVerfGE 104, 337 ).
  • VerfGH Bayern, 31.03.2000 - 2-IX-00

    Volksbegehren "Mehr Demokratie in Bayern: Faire Volksrechte im Land"

    Auszug aus VerfGH Berlin, 06.10.2009 - VerfGH 143/08
    Die landesverfassungsrechtliche Zulassung finanzwirksamer Volksbegehren und Volksentscheide, die im Erfolgsfall vom Parlament bei der Aufstellung künftiger Haushalte zu berücksichtigen sind, stellt weder das Demokratie- und das Rechtsstaatsprinzip noch die Funktions- und Handlungsfähigkeit des Abgeordnetenhaus als durch Wahlen legitimierte Volksvertretung in Frage (Rosenke, a. a. O. S. 304 ff.; Rux, Direkte Demokratie in Deutschland, 2008, S. 242 ff., 282; Neumann, Sachunmittelbare Demokratie, 2009, Rn. 918 f.; a. A. ThürVerfGH, LVerfGE 12, 405 ; BayVerfGH, BayVerfGHE 53, 42 ; Isensee, DVBl. 2001, 1161 ).
  • VerfGH Berlin, 27.10.2008 - VerfGH 86/08

    Zurückweisung des Einspruchs gegen die Feststellung, der Volksentscheid

  • VerfG Brandenburg, 20.09.2001 - VfGBbg 57/00

    Volksinitiative; Sondervotum; Haushaltsvorbehalt

  • StGH Bremen, 14.02.2000 - St 1/98

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen und Grenzen plebiszitärer

  • VerfGH Berlin, 01.11.2004 - VerfGH 120/03

    Auflösung des freiwilligen, ehrenamtlichen Polizeidienstes verstößt nicht gegen

  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 25.05.1977 - 2 BvE 1/74

    Haushaltsüberschreitung

  • BVerfG, 29.01.1974 - 2 BvN 1/69

    Niedersächsisches Landesbesoldungsgesetz

  • BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 1546/79

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Anfechtung der Regelung zur

  • BVerfG, 22.10.1974 - 1 BvL 3/72

    Unzulässigkeit der konkreten Normenkontrolle bei Haushaltsgesetzen

  • VerfGH Berlin, 02.06.1999 - VerfGH 22/99

    Nichtzulassung des Volksbegehrens "Mehr Demokratie in Berlin" mit dem Ziel, die

  • VerfGH Berlin, 06.10.2009 - VerfGH 63/08

    Keine umfassende Vorabkontrolle von Volksbegehren nach Berliner Landesrecht

    Da das Anpassungsgesetz Übergangsbestimmungen weder insgesamt noch für einzelne Regelungen enthält, sind tatbestandlich erfasste, nicht abgeschlossene Sachverhalte mit dem Inkrafttreten des Gesetzes grundsätzlich nach neuem Recht zu beurteilen, auch wenn ein erforderlicher Antrag noch unter Geltung der alten Rechtslage gestellt wurde (vgl. BVerwGE 99, 133 ; 114, 116 ; zu einer Ausnahme bei bereits ins Werk gesetzten Vorbereitungen vgl. das Urteil vom heutigen Tag im Verfahren VerfGH 143/08 unter II. 4.a).

    Unberührt hiervon bleibt die Befugnis des Abgeordnetenhauses, Volksgesetze im parlamentarischen Verfahren zu ändern und aufzuheben (vgl. dazu näher das Urteil vom heutigen Tag im Verfahren VerfGH 143/08 unter II. 2.d).

  • VerfGH Berlin, 13.05.2013 - VerfGH 32/12

    Unzulässigkeit des Volksbegehrens über die Verbesserung des Berliner

    Nicht in den Abstimmungsunterlagen enthaltene Erklärungen der Vertrauenspersonen des Volksbegehrens nach Abschluss der Unterschriftensammlung, insbesondere Erläuterungen zum Inhalt des Volksbegehrens oder über den vermuteten Willen seiner Unterstützer im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, sind hierbei grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BayVerfGHE 47, 265 , 276 ; 58, 113 ; BayVGH, a. a. O.; BremStGH, NVwZ 1987, 576 ; SaarlVerfGH, a. a. O.; ThürVerfGH, a. a. O.; zur ausnahmsweisen Berücksichtigung vgl. Urteil vom 6. Oktober 2009 - VerfGH 143/08 -, juris Rn. 116).
  • VerfGH Berlin, 21.10.2020 - VerfGH 150/18

    Beschluss zum Volksbegehren für mehr Sicherheit und Datenschutz

    Volksgesetzgebung und Parlamentsgesetzgebung sind prinzipiell gleichwertig (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2009 - VerfGH 143/08 -).

    Der parlamentarischen Gesetzgebung gebührt kein Vorrang (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2009 - VerfGH 143/08 -).

  • VerfGH Berlin, 19.06.2013 - VerfGH 173/11

    Erfolgloser Einspruch (

    Auch damit sollte das Verfahren volksbegehrensfreundlicher ausgestaltet und eine höhere Beteiligung ermöglicht werden (vgl. Beschlüsse vom 6. Oktober 2009 - VerfGH 63/08 - Rn. 78 und - VerfGH 143/08 - Rn. 91; Begründung in Abgh.-Drs.
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